Allgemeine Verkaufsbedingungen
November 2024
Anwendbar auf Ersatzteile und Dienstleistungen, die aufgrund einer Auftragsbestätigung, eines Kaufvertrags oder eines anderen Vertrags definiert und geliefert werden (nachstehend „der Vertrag“ genannt)
1. Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Verkaufsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags zwischen dem Verkäufer (nachstehend „der Verkäufer“ genannt) und seinem Vertragspartner (nachstehend „der Kunde“ genannt), wenn sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder jeder anderen Vereinbarung als anwendbar erklärt werden. Von diesen Bedingungen für Ersatzteile und Dienstleistungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.2 Sollte sich eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen für Ersatzteile und Dienstleistungen als ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar erweisen, oder dies durch irgendein zuständiges Gericht so festgestellt werden, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen für Ersatzteile und Dienstleistungen davon unberührt und wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
1.3 Der Vertrag ist mit dem Zugang beim Kunden der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen.
1.4 Im Falle von Unstimmigkeiten und/oder Abweichungen zwischen diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ersatzteile und Dienstleistungen und anderen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die vom Kunden in Bezug auf einen Vertrag verwendet oder als anwendbar erklärt werden, gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ersatzteile und Dienstleistungen. Im Falle von Unstimmigkeiten und/oder Abweichungen zwischen dem Vertrag und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ersatzteile und Dienstleistungen gilt der Vertrag.
2. Preise
2.1 Mangels anderweitiger Vereinbarung verstehen sich die Preise in Schweizer Franken, in EURO oder in USD ohne Steuern und Abgaben „FCA Verkäuferwerk (Incoterms® 2020)“, ohne Verpackung. Der Transport, die Transportversicherung und die Montageversicherung („Erection All Risks“), falls diese vom Verkäufer auf Rechnung des Kunden veranlasst werden, sind hinzuzurechnen.
Der Verkäufer schliesst ausser der Mehrwertsteuer, soweit zutreffend, keine Steuer in die Rechnung ein. Alle Steuern gehen zu Lasten des Kunden.
Falls der Verkäufer den Versand der Ersatzteile veranlasst, werden die Preise für den Transport und die Transportversicherung aufgrund der jeweils geltenden Tarife verrechnet. Sollten sich diese Tarife nach erfolgtem Angebot ändern, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten auch bei Lieferverzögerung zu Lasten des Kunden.
2.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Verkaufspreise zu ändern, falls sich technische Änderungen zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Fertigstellung der Ware als notwendig erweisen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Zahlungen haben ohne jeglichen Abzug am Geschäftssitz des Verkäufers zu erfolgen.
Mangels anderweitiger Vereinbarung, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
3.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Lieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Ware aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verzögert oder verhindert werden. Dasselbe gilt, falls eine weitere Bearbeitung der Ware vorzunehmen ist oder wenn Anpassungsarbeiten nach der Lieferung notwendig sind. Jede Verrechnung mit Klagen oder Ansprüchen gegen den Verkäufer ist ausgeschlossen.
3.3 Bei Zahlungsverzug muss der Kunde ohne besondere Mahnung ab Fälligkeitszeitpunkt einen Verzugszins auf der Grundlage des am Sitz des Kunden üblichen Zinssatzes, aber mindestens eine Rate von 4%, bezahlen und der Verkäufer kann die Leistungen und Lieferungen der Ware bis zur Zahlung aussetzen.
3.4 Falls der Verkäufer infolge Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag aus irgendwelchen Gründen, die Anzahlungen zurückerstatten muss, so geschieht dies in Schweizer Franken, in EURO oder in USD ohne Zinszuschlag und ohne Wechselkursverluste für den Verkäufer. Diese Rückerstattung wird um den Betrag vermindert, auf welchen der Verkäufer infolge des Rücktritts vom Vertrag oder der Nichterfüllung als Entschädigung Anspruch hat.
Falls nach Vertragsabschluss festgestellt wird, dass sich der Kunde in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, behält sich der Verkäufer das Recht vor, Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen
3.5 Im Falle einer Veränderung der Ersatzteile nach der Lieferung durch den Kunden ohne die schriftliche Erlaubnis des Verkäufers, wird der ausstehende Restbetrag sofort fällig.
4. Technische Unterlagen
4.1 Technische Unterlagen wie Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen, Reproduktionen, Bilder, Preislisten,Leistungsangaben, usw. sind unverbindlich. Die Angaben in tech-nischen Unterlagen sind für den Verkäufer nur verbindlich, soweit sie im Vertrag ausdrücklich zugesichert sind.
4.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an technischen Unterlagen, Daten und Informationen in jeglicher Form vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat oder die sie während dem Verkauf von Ersatzteilen und Dienstleistungen erhalten haben. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und darf die Unterlagen, Daten und Informationen weder ganz noch teilweise, nicht ohne vorherige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei Dritten zugänglich machen und nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihr offentbart worden sind.
5. Lieferfristen
5.1 Die Lieferfristen für Ersatzteile und Dienstleistungen hängen von der Verfügbarkeit der Rohstoffe, den Fabrikationsmitteln und den administrativen Beschränkungen zur Zeit des Angebots ab. Falls sich diese Bedingungen bis zur Bestellung geändert haben, behält sich der Verkäufer das Recht vor, bei Auftragserteilung eine neue Lieferfrist anzusetzen, wenn die Bestellung vom Verkäufer bestätigt wird. Die Lieferfristen gelten vom Datum der Auftragsbestätigung bis zur in den Vertragsbedingungen abgemachten Lieferung. Die Lieferfristen können verlängert werden, wenn Hindernisse auftreten, die der Verkäufer nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm oder bei einem Dritten entstehen. Der Kunde anerkennt, dass die Lieferungen inoder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können, welche die Lieferungen verzögern oder sogar verhindern. In diesem Fall kann der Verkäufer den Bestell- und Liefervorgang mit sofortiger Wirkung beenden.
5.2 Ausser im Fall von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit, wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde bei Lieferverzögerung vom Vertrag nicht zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen darf.
5.3 Der Verkäufer ist nur zur Lieferung der Ersatzteile und Dienstleistungen innerhalb der vorgesehenen Fristen verpflichtet, wenn die erwähnten Zahlungen rechtzeitig erfolgen und wenn der Kunde die dem Hersteller versprochenen Informationen rechtzeitig übermittelt und seine anderen Obliegenheiten fristgerecht erbringt. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, eine Bestellung ganz oder teilweise zu annullieren, falls die Fabrikation oder die Lieferung der Ersatzteile und Dienstleistungen aus unvorhergesehenen Gründen unmöglich wird. In diesem Falle ist er weder zu einer Entschädigung noch zu einer Nachlieferung verpflichtet.
6. Versand und Versicherung der Ersatzteile
6.1 Falls nichts anderes vereinbart worden ist, nimmt der Verkäufer den Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden vor.
6.2 Der Abschluss einer Transportversicherung „alle Risiken“, Fabrik zu Fabrik und Sockel auf Sockel, sowie der Abschluss einer Montageversicherung („Erection All Risks“) obliegen dem Kunden. Der Verkäufer kann jedoch Versicherungen auf Verlangen und Kosten des Kunden abschliessen. Im Schadenfall hat der Kunde die nötigen Schritte zur Wahrung seiner Rechte zu unternehmen.
7. Übergang von Nutzen und Gefahr der Ersatzteile
7.1 Der Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr der Ersatzteile richtet sich nach der Lieferklausel der „Incoterms® 2020“, welche im Vertrag vereinbart worden ist; der Übergang des Nutzens erfolgt zum gleichen Zeitpunkt. Wenn eine solche Klausel im Vertrag nicht vereinbart worden ist, gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Ersatzteile ab Werk auf den Kunden über, auch wenn der Verkäufer die Montage übernimmt.
7.2 Wird der Versand aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verzögert oder verhindert, gehen Nutzen und Gefahr im ursprünglich für die Lieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Ersatzteile auf Kosten und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Verkäufer bleibt Eigentümer seiner Lieferungen bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Wenn der Eigentumsvorbehalt jedoch nur durch Eintrag in das entsprechende Register oder unter Beachtung einer anderen gesetzlichen Vorschrift Gültigkeiterlangt, verpflichtet sich der Kunde, die nötigen Schritte zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers zu unternehmen. Alle sich aus diesen Schritten ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
8.2 Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten instandhalten und zugunsten des Verkäufers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Verkäufers weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
9. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen
9.1 Der Kunde hat dem Verkäufer sämtliche gesetzlichen, administrativen, technischen und weiteren Vorschriften, die sich auf die Pläne, Konstruktion, Fabrikation, Lieferung, Montage sowie auf die Sicherheitsausrüstung beziehen, mitzuteilen und zu verlangen, dass sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt werden.
9.2 Die Ersatzteile und Dienstleistungenentsprechenden Vorschriften, welche derKunde gemäss Ziffer 9.1 dem Verkäufermitgeteilt hat. Der Verkäufer behält sichdas Recht vor, weitere Vorrichtungen, diezur Einhaltung von zusätzlichen Sicherheitsanforderungen objektiv notwendigwerden, auf Kosten des Kunden zu liefern.
10. Montage, Inbetriebsetzung,Instruktion, Wartung, Reparaturen undandere Dienstleistungen
10.1 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind Montage-, Inbetriebsetzungs-, Instruktions-, Wartungs-,Reparaturkosten und andere Dienstleistungen im Verkaufspreis nichtinbegriffen; diese Kosten werden inSchweizer Franken, in EURO oder in USDverrechnet und umfassen insbesondere:
- Die normale Arbeitszeit sowie Warteund Reisezeit;
- Überstunden;
- Nacht-, Samstags, Sonntags- undFeiertagsarbeit;
- Die vom Verkäufer festgelegte Tagesentschädigung (Sonn- und Feiertage inbegriffen) sowie Transportkosten vom Hotelzum Arbeitsplatz;
- Unterkunftskosten (Hotel) inbegriffenFrühstück (Sonn- und Feiertage inbegriffen);
- Die normale Arbeitszeit sowie dieTagesentschädigung für alle Werktage, andenen die Monteure, Techniker oderInstruktoren nicht arbeiten können, sofernletztere keine Schuld trifft;
- Die Reisekosten (Bahn 1. Klasse oderFlugzeug für Auslandsreisen) sowie Transportkosten für Gepäck und Werkzeuge;
- Steuern und Gebühren, die denMonteuren, Technikern oder Instruktorenauferlegt werden sowie alle weiteren Ausgaben für Auslandsreisen.
10.2 Der Kunde verpflichtet sich, aufeigene Gefahr die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Arbeit derMonteure, Techniker oder Instruktorenwährend den Interventionen des Verkäufers zu erleichtern, indem er ihneninsbesondere ohne Kosten für den Verkäufer folgende Hilfsmittel zur Verfügungstellt:
- Die Bereitstellung der Ausrüstungwährend des gesamten Zeitraums, in derdie Intervention des Verkäufers stattfindet;
- Die Bereitstellung der Ausrüstung infunktionstüchtigem und einwandfreiem Zustand;
- Die Bereitstellung der Hilfe einer vollausgebildeten Person;
- Die Bereitstellung des notwendigen Materials für die Intervention;
- Die Bereitstellung des Personals, das fähig ist, die notwendigen Informationen zur Durchführung der Intervention zu übermitteln;
- Die Bereitstellung aller Sicherheitsinformationen an die Maschinenbenutzer (einschliesslich der eigenen Mitarbeiter und den unabhängigen Auftragnehmern des Kunden), die in Warnungen, Anweisungen, Bedienungsanleitungen enthalten sind, und Schulung aller Benutzer in Bezug auf die sichere Verwendung und Wartung der Ausrüstung, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die Verwendung von Sicherheitsmerkmalen der Ausrüstung wie Schutzvorrichtungen und Verriegelungen.
Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer gelten auch, wenn die Montagekosten gemäss schriftlicher Vereinbarung vom Verkäufer übernommen werden.
10.3 Die Monteure, Techniker und Instruktoren sind gegen Krankheit und Unfall versichert (unter Ausschluss von besonderen Risiken).
Der Kunde hat für die volle Dauer der Montage auf seine Kosten eine Montageversicherung („Erection All Risks“) abzuschliessen.
10.4 Die Aussagen oder Zusicherungen der Monteure, Techniker und Instruktoren sind für den Verkäufer nicht verbindlich.
10.5 Der Verkäufer verpflichtet sich, die Dienstleistungen mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt durchzuführen. Reklamationen einer Serviceintervention müssen innerhalb von zwei Wochen nach der Ausführung an den Verkäufer mitgeteilt werden.
10.6 Der Verkäufer ist berechtigt einen Teil oder die Gesamtheit der Dienstleistungen an eine Filiale seiner Gruppe oder an ein Partnerunternehmen des Verkäufers weiterzugeben.
10.7 Der Kunde kann einen Einsatz eines Technikers durch schriftliche Mitteilung an den Verkaüfer mindestens zwei (2) Werktage vor dem geplanten Beginn stornieren. Bei einer Stornierung weniger als zwei (2) Werktage vor dem geplanten Beginn behält sich der Verkäuferdas Recht vor, eine Stornogebühr sowie die bis zum Stornierungsdatum entstandenen, gerechtfertigten direkten Kosten zu berechnen, die nicht erstattet wurden (z.B. Vorbereitungskosten, bestelltes Material, Reise- und Unterkunftskosten).
11. Prüfung
11.1 Die Ersatzteile wird vom Verkäufer während der Fabrikation geprüft, sofern die Prüfung üblich und möglich ist.
11.2 Falls der Kunde besondere Testläufe verlangt, müssen diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden; der Kunde trägt die Kosten für diese Testläufe
12. Gewährleistung für Ersatzteile
12.1 Prüfung der Ersatzteile und Mängelrüge
Der Kunde muss die gelieferten Ersatzteile sobald wie möglich nach Empfang untersuchen und dem Verkäufer jegliche Mängel unmittelbar und schriftlich mitteilen; anderenfalls gilt die Lieferung als angenommen.
Falls Mängel später auftreten, muss der Kunde diese unmittelbar und schriftlich rügen; anderenfalls gilt die Lieferung als angenommen.
Der Kunde hat keine Ansprüche wegen Mängel, die er zu vertreten hat oder die er beim Vertragsabschluss gekannt hat.
12.2 Mängelansprüche für Ersatzteile
Auf Rüge des Kunden gemäss Ziffer 12.1 verpflichtet sich der Verkäufer, alle von ihm gelieferten Ersatzteile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Dieser trägt die Kosten nach seiner Wahl der entweder vor Ort oder in seinem Werk ausgeführten Nachbesserung.
Schadhafte Ersatzteile werden auf Kosten und Gefahr des Kunden an das Werk des Verkäufers zurückgeschickt, ausser wenn diese auf Verlangen des Verkäufers zurückgesandt werden; Ersatzteile werden „FCA Verkäuferwerk (Incoterms® 2020)“ geliefert, Verpackung inbegriffen, Standard- und nicht dringender Transport und Versicherung zu Lasten des Verkäufers
Von der Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen sind Funktionsstörungen und Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, wie z.B. durch natürliche Abnutzung, mangelhafte Wartung, schlechte Lagerung, Missachtung von Betriebsvorschriften, Vernachlässigung oder falsche Handhabung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrolytische, elektrische oder elektronische Einflüsse, fehlerhafte Montage- oder Inbetriebnahmearbeiten, die nicht von Monteuren oder Technikern des Verkäufers durchgeführt werden, sowie unzulängliche Fundamente oder eine ungeeignete Produktionsumgebung.
12.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften für Ersatzteile
Zugesicherte Eigenschaften und bestimmte Zwecke sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet worden sind.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt oder sind die Ersatzteile zu den bestimmten Zwecken nicht geeignet, hat der Kunde Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Verkäufer während der gewöhnlichen Arbeitszeit. Hierzu hat der Kunde dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Gelingt diese Nachbesserung nicht, hat der Kunde Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche spezielle Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert einer angemessenen Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen zum bekanntgegebenen Gebrauch nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Kunde das Recht, die Annahme des mangelhaften Ersatzteile zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuzahlen, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Ersatzteile bezahlt worden sind. Jeder Anspruch des Kunden auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, ausser im Falle rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
12.4 Gewährleistungsfrist für Ersatzteile
Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile beträgt 12 Monate.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Abgang der Ware oder am Ende der Montage, wenn der Verkäufer die Montage vornimmt. Werden Versand oder Montage aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verzögert, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers Änderungen, Reparaturen oder Transformationen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadenminderung trifft und dem Verkäufer nicht die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistung erlischt auch, wenn das Ersatzteil nicht vom Verkäufer oder von einem vom Verkäufer anerkannten Techniker installiert wird. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Serviceintervention für Ersatzteile, die vom Käufer ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers geändert wurden, abzulehnen.
12.5 Ausschliesslichkeit der Mängelansprüche
Wegen Mängeln, Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Nichterfüllung von bestimmten Zwecken hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser die in Ziffern 12.2 und 12.3 ausdrücklich aufgeführt sind. Infolgedessen ist jeder weitere Anspruch des Kunden auf Schadenersatz aus diesen Gründen ausgeschlossen.
13. Besondere Reklamations-und Rückgabebedingungen für Ersatzteile
Alle Reklamationen oder Anträge auf Rückgabe müssen unverzüglich, schriftlich unter den folgenden Bedingungen angekündigt werden:
13.1 Anspruch wegen Mangel gemäss 12.2
Der Verkäufer verpflichtet sich, Teile, die nicht der Bestellung des Kunden entsprechen, gemäß 12.2 zu erstatten oder auszutauschen, sofern der Kunde den Mangel gemäß 12.1 rügt.
13.2 Logistik Reklamationen (Transport Schaden, Mengenabweichungen)
Der Kunde muss die Lieferung unverzüglich überprüfen und den Verkäufer innerhalb von spätestens sieben (7) Tagen nach Erhalt der Teile schriftlich über sichtbare oder versteckte Schäden sowie Mengenabweichungen informieren. Der Verkäufer wird den Kunden darüber informieren, ob die Teile zurückgeschickt werden müssen oder nicht, und verpflichtet sich, diese Teile nach eigenem Ermessen zu erstatten oder umzutauschen.
13.3 Reklamationen wegen Kundenfehlern
Im Falle von Bestellfehlern kann der Kunde innerhalb von dreißig (30) Tagen schriftlich eine Rücksendegenehmigung beantragen, mit Ausnahme von:
- Auftragspositionen mit einem Wert von weniger als 200 €, oder
- Artikeln, die als spezifisch gekennzeichnet sind, wie z. B. Spezialanfertigungen, Upgrades oder Sonderanfertigungen. Der Kunde wird vorab über den Status des Teils auf dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung informiert. Im Falle einer Rücksendung werden diese spezifischen Artikel jedoch an den Kunden, auf seine Kosten, zurückgesandt. Bearbeitungs-, Transport-und Verpackungskosten gehen zu lasten des Kunden.
Die Kosten und Risiken der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden.
Für jede zurückgegebene Bestellposition mit einem Wert von weniger als 200 € wird jedoch eine Wiedereinlagerungsgebühr erhoben.
13.4 Rückgabe von Teilen (nach Intervention des Verkäufers)
Wenn der Techniker des Verkäufers dem Kunden empfohlen hat, Teile für den Service zu kaufen, kann der Kunde innerhalb von sieben (7) Tagen nach Beendigung des Service schriftlich eine Rücksendegenehmigung beantragen.
13.5 Allgemeines zur Rückgabe
Bestellungen können bis zu maximal sechzig (60) Tage nach Ausstellung der Rücksendegenehmigung zurückgegeben werden. Nach Ablauf dieser Zeit werden keine Rücksendungen oder Rückerstattungen mehr akzeptiert.
Die Teile müssen unversehrt sein und in einer ordnungsgemäßen Verpackung zurückgegeben werden, die ihre Unversehrtheit gewährleistet. Es werden nur Teile in einwandfreiem Zustand gutgeschrieben.
14. Geistiges Eigentum
14.1 Falls Ansprüche erhoben werden oder ein Prozess gegen den Kunden angestrengt wird mit der Begründung, dass die Ersatzteile und Dienstleistungen, die vom Verkäufer hergestellt oder geliefert wurde, irgendein Schutzrecht eines Dritten verletzt, so muss der Kunde den Verkäufer unverzüglich davon schriftlich unterrichten. Der Verkäufer behält sich das ausschliessliche Recht vor, auf seine Kosten den jeweiligen Rechtsstreit zu führen und/oder Vergleichsverhandlungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen oder mit dem angestrengten Prozess zu führen. Unter den nachfolgend erwähnten Bedingungen und Beschränkungen übernimmt der Verkäufer jenen Teil des Schadenersatzes, zu welchem er verurteilt worden ist, welcher auf die Ersatzteile und Dienstleistungen, die vom Verkäufer hergestellt oder verkauft wurde, anzurechnen ist. Ausgeschlossen ist die Übernahme von Schadenersatz, der auf die Benutzung der Ersatzteile und Dienstleistungen durch den Kunden sowie auf die Arbeitsleistung und/oder das Endprodukt des Kunden zurückzuführen ist. In keinem Fall übersteigt der Schadenersatz, welcher vomVerkäufer für die Verletzung von Schutzrechten zu leisten ist, den Verkaufspreis für die schutzrechtsverletzende Ersatzteile und Dienstleistungen, ausser im Falle von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
14.2 Falls die Ersatzteile und Dienstleistungen ein Schutzrecht verletzten, kann der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, (a) dem Kunden ein Nutzungsrecht einräumen, um die Ersatzteile und Dienstleistungen weiter nutzen zu können, (b) die Ersatzteile und Dienstleistungen austauschen, (c) die Ersatzteile und Dienstleistungen abändern oder (d) den Kaufpreis der Ersatzteile und Dienstleistungen unter Abzug einer angemessenen Abschreibung zurückzahlen und die Ersatzteile und Dienstleistungen zurücknehmen.
14.3 Der Verkäufer haftet in keinem Fall für einen geltend gemachten oder gerichtlich zugesprochenen Anspruch, wenn (a) der Kunde den Verkäufer nicht unverzüglich über den Anspruch unterrichtet, (b) der Kunde dem Verkäufer nicht die zur Verteidigung notwendige und zumutbare Unterstützung leistet, (c) der Kunde auf die Verteidigung des Verkäufers störend einwirkt, (d) die Ersatzteile und Dienstleistungen ausgetauscht oder verändert wurde oder mit einer Ausrüstung oder Teilen, die nicht vom Verkäufer hergestellt oder die nicht vom Verkäufer gemeinsam mit der Ware verkauft wurden, kombiniert wurde oder die Ware nicht gemäss den Vorschriften des Verkäufers benutzt wurde oder (e) die Ersatzteile und Dienstleistungen davon vom Verkäufer gemäss den Plänen oderSpezifikationen des Kunden hergestellt worden war.
Im Falle einer Verletzung von geistigen Eigentumsrechten durch die Ersatzteile und Dienstleistungen, hat der Kunde ausschliesslich die Rechte und Ansprüche, die hiermit ausdrücklich genannt sind.
15. Datenschutz
Jede Partei muss die geltenden Datenschutzgesetze einhalten. Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Kunden und Daten, die sich auf die Waren beziehen und in diesen gespeichert sind, mittels elektronischer Verbindungsgeräte zu bearbeiten. Der Kunde ist insbesondere damit einverstanden, dass der Verkäufer zur Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen als auch die Weiterentwicklung des Produkt- und Dienstleistungsangebotes solche Daten nutzt und auch Dritten im In- oder im Ausland bekannt gibt. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für jegliche Verwendung oder Interpretation der Warendaten, die direkt und selbständig vom Kunden oder von einem Dritten verarbeitet werden.
16. Konformität mit Handelsrecht
Die Vertragsparteien halten alle geltenden Handelsgesetze und ähnliche Beschränkungen ein (einschließlich zum Beispiel Beschränkungen nach Artikel 12g der EU Ratsverordnung 833/2014, nach Artikel 8g der EU Ratsverordnung 765/2006, und nach Artikel 14f der Schweizer Verordnung über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72)und nach Artikel 11a der Schweizer Verordnung über Massnahmen gegenüberBelarus (SR 946.231.116.9).
- Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für negative Folgen, die sich aus Verstössen des Käufers gegen Handelsrecht ergeben, wie z.B.:
- Wenn der Kunde die gekaufte Ware (d.h. Hardware, Software oder TechnologieKnow-how) im Zusammenhang mit der Herstellung von Massenvernichtungswaffen oder für ähnliche illegale Zwecke gebraucht;
- Wenn der Kunde die gekaufte Ware an kriminelle Organisationen und/oder andere sanktionierte Parteien weiterverkauft oder anderweitig diesen übergibt;
- Wenn der Kunde jegliche Art von Handelsgesetzen oder ähnlichen Einschränkungen verletzt, einschliesslich Embargos, Sanktionen, Ausfuhrkontrollen oder Zollgesetze
Falls diese Klausel von einer der Parteien verletzt wird, entschädigt die Partei, die für eine Verletzung haftbar ist, die andere Partei für jegliche negative Konsequenzen, die wegen einer solchen Verletzung entstanden sind (z.B. für Strafen, Geldstrafen, Verteidigungs- und Gerichtsgebühren), und zwar entsprechend dem Verantwortungsgrad für die Verletzung. Ein solcher Verstoss stellt eine Verletzung dar, der zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Ausserdem muss im Falle eines Verstosses, wenn gesetzlich erforderlich, ein solcher Verstoss so bald wie möglich der zuständigen Behörde gemeldet werden, sobald eine Partei von dem VerstossKenntnis erlangt.
17. Ausschluss weiterer Haftungen
17.1 Ausgeschlossen sind alle Ansprüche des Kunden, die in den vorliegenden Verkaufsbedingungen für Ersatzteile und Dienstleistungen nicht ausdrücklich erwähnt sind, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere alle Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag.
17.2 Ausser im Falle rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit, bestehen in keinem Fall Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, Verlust, Schäden und Zerstörung von Daten sowie von anderen mittelbaren, unmittelbaren oder Folgeschäden
18. Schiedsverfahren und anwendbares Recht
18.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäss dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Schiedssprache ist Englisch und der Schiedsort Genf in der Schweiz.
18.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss der Regeln des internationale Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).